Rechtsprechung
RG, 11.07.1923 - III 645/22 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1923,8) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Mit welchem Zeitpunkt ist die auf Grund des Art. 48 RVerf. erlassene Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. August 1921 in Kraft getreten? 2. Kann das Verbot einer periodischen Druckschrift nach § 1 der vorbezeichneten Verordnung auf den Inhalt der vor dem Erlasse ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbot von Druckschriften. Reichshaftung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 107, 118
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten …
Diesen "sicherungspolizeilichen" Eingriffen durfte der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts rückwirkende Kraft beilegen (vgl. RGSt 52, 225 ; 53, 117 ; 67, 215 ; RGZ 107, 118 ). - BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
Amtspflichten gegenüber Antragsteller
Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116). - BVerwG, 02.12.1969 - VI C 107.65
Prüfungsmaßstab von Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes - …
"Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116).